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Das Testament - letztwillige Verfügung - ist eine einseitige Anordnung von Todes wegen, durch die ein Erblasser die Weitergabe seines Nachlasses an die Erben im Falle seines Ablebens verfügt (§ 1937 BGB). So sagt es das Gesetz. Ist kein Testament hinterlegt, tritt in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge – geregelt im BGB §§ 1924 ff – ein. Die gesetzliche Regelung (§§ 1922 ff. BGB) besagt Folgendes:

Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder und Enkel) erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, und neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Wichtig:

Der Erblasser kann durch das Verfassen eines Testaments grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer was und unter welchen Bedingungen erbt (bis auf den gesetzlich festgelegten Pflichtteil).